Nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) vom 24.09.2014 (Az. 5 AZR 611/12) ist das Tragen eines Kopftuchs als Symbol der Zugehörigkeit zum islamischen Glauben mit der arbeitsvertraglichen Verpflichtung einer in einer Einrichtung der Evangelischen Kirche tätigen Arbeitnehmerin zu neutralem Verhalten regelmäßig nicht vereinbar.
In dem arbeitsgerichtlichen Verfahren (Vorinstanz: LAG Hamm, Urteil vom 17.02.2012, Az. 18 Sa 867/11) stritten die Parteien über die Vergütung der Klägerin, die dem islamischen Glauben angehört, wegen Annahmeverzugs. Diese war seit 1996 bei der beklagten Krankenanstalt – zuletzt als Krankenschwester – angestellt. In der Zeit vom 27.03.2006 bis zum 28.01.2009 befand sich die Klägerin in Elternzeit, im Anschluss war sie dann arbeitsunfähig erkrankt. Im April 2010 bot die Klägerin ihrem Arbeitgeber, der Beklagten, schriftlich eine Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit im Rahmen einer Wiedereingliederung an. Dabei teilte sie auch mit, dass sie beabsichtige, das von ihr aus religiösen Gründen getragene Kopftuch während der Arbeitszeit zu tragen. Die Beklagte nahm dieses Angebot jedoch nicht an und zahlte der Klägerin auch keine Vergütung mehr. Mit ihrer Zahlungsklage forderte die Klägerin ihr arbeitsvertraglich vereinbartes Entgelt wegen eines vermeintlichen Annahmeverzugs der Beklagten für die Zeit vom 23.08.2010 bis zum 31.01.2011.
Nachdem das Arbeitsgericht der Klage zunächst noch stattgegeben hatte, wurde sie auf die Berufung der Beklagten vom Landesarbeitsgericht (LAG) dann abgewiesen. Das BAG hat dieses Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin wiederum aufgehoben. Auch wenn es in der Sache selbst nicht entschieden, sondern den Rechtsstreit an das LAG Hamm zurückverwiesen hat (es war nicht abschließend geklärt, ob die Einrichtung der Beklagten der Evangelischen Kirche institutionell zugeordnet war; ferner war offen, ob die Klägerin im Streitzeitraum überhaupt leistungsfähig war), ist seine folgende Feststellung rechtlich so interessant wie – nach diesseitiger Auffassung – nachvollziehbar und zutreffend:
Wer ein Kopftuch als Symbol seines muslimischen Glaubens bei der Krankenpflege im Evangelischen Krankenhaus tragen möchte, verstößt gegen seine arbeitsvertragliche Nebenpflicht zu neutralem Verhalten. Einer Arbeitnehmerin in einer kirchlichen Einrichtung kann das Tragen eines islamischen Kopftuchs daher regelmäßig untersagt werden.
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