Der allgegenwärtige Fachkräftemangel führt zu einer erheblichen Ausdehnung der betrieblichen Qualifikation und Ausbildung, dies auch unter Kostenbeteiligung der Arbeitgeber. Wann aber kann der Arbeitgeber die Rückzahlung der von ihm getragenen Ausbildungskosten verlangen?
Regelmäßig wird in vorformulierten Arbeits- oder Ausbildungsverträgen vereinbart, dass die Kosten vom Arbeitnehmer zumindest anteilig zurückzuzahlen sind, wenn dieser nach Abschluss der Ausbildung nicht eine bestimmte Zeit (z.B. 3 Jahre) im Unternehmen bleibt und arbeitet.
Diese Formulare sind allerdings genauestens zu überprüfen, denn sie unterliegen der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen (§§307ff. BGB): so hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) beispielsweise entschieden, dass eine Klausel unwirksam ist, in der die Rückzahlung automatisch an jede Kündigung des Arbeitnehmers vor Ablauf der Karenzzeit geknüpft ist. DAS BAG begründet dies damit, dass es Situationen gebe, in denen dem Arbeitnehmer nicht zugemutet werden kann, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen und er deshalb das Recht haben muss, zu kündigen, und zwar ohne Angst vor Rückzahlungsansprüchen (BAG, Urteil vom 13.12.2011, 3 AZR
Selbstverständlich kommt es dabei immer auf die Umstände des Einzelfalls an, sodass eine rechtliche Beratung hier unerlässlich ist. Fragen Sie daher gerne uns!
Für alle Fragestellungen zum Arbeitsrecht steht Ihnen Rechtsanwalt Christian Schneider jederzeit gern zur Verfügung.