Nein, hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 7.5.2014, VIII ZR 234/13) kürzlich entschieden:
Eine Mietvertragsklausel ist unwirksam, wenn sie die Kautionsverwertung vor Vertragsende ermöglicht. Eine solche Regelung widerspricht dem Treuhandcharakter der Mietkaution, den der Gesetzgeber in § 551 Abs.3 Satz 3 BGB festgeschrieben hat. Dort ist bestimmt, dass der Vermieter die Kaution getrennt von seinem Vermögen anzulegen habe, um Rückzahlungsansprüche des Mieters gegen das Risiko einer Insolvenz des Vermieters zu schützen.
Dieser Schutz würde bei Nutzung der Kaution im laufenden Mietverhältnis unterlaufen.
Unsere Meinung zu diesem Urteil:
Auch wenn die Begründung vielleicht nicht überzeugt, der Meinungsstreit ist jedenfalls entschieden. Die Praxis wird zeigen, ob außerhalb von allgemeinen Geschäftsbedingungen andere Gestaltungsmöglichkeiten realisiert werden (können).
Für alle Fragestellungen zum Mietrecht stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.