VERTRAGSRECHT UND RECHT DER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)


Die wesentlichen Regelungen betreffend das Allgemeine Vertragsrecht finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere in den §§ 145ff. Allein die Frage ob und wann ein Vertrag – gleich welcher Art – wirksam zustande gekommen ist, birgt vielerlei Konfliktpotential. Lagen bei Vertragsschluss zwei übereinstimmende Willenserklärungen vor oder bestand tatsächlich ein Einigungsmangel? War die eine oder die andere Partei – oftmals ein Problem bei Verträgen unter Beteiligung von Unternehmen – bei Vertragsschluss überhaupt wirksam vertreten? Was ist die Folge, wenn dies nicht der Fall war? Stand der Vertragsschluss eventuell unter einer bestimmten Bedingung, die erst noch eintreten sollte? Ist das Rechtsgeschäft unter Umständen sittenwidrig und damit nichtig?

Gleichfalls zu beachten ist beim Abschluss von Verträgen, dass trotz des Grundsatzes der Privatautonomie der Gesetzgeber verschiedene zwingende Regelungen vorgegeben hat, von denen die Parteien eines Vertrags auch durch eine anderslautende Individualabrede nicht abweichen können. Ein Beispiel hierfür ist im Mietrecht die – eben unwirksame – Verkürzung der Kündigungsfrist des § 573c Abs. 1 BGB bei einem Wohnraummietverhältnis auf unbestimmte Zeit.

Auch wenn ein Vertrag erst einmal abgeschlossen worden ist, ergeben sich häufig rechtliche Fragestellungen, die eine vollständige Kenntnis der anzuwendenden Regelungen und vor allem auch der aktuellen Rechtsprechung zwingend voraussetzen. Sind meine Ansprüche aus diesem Vertrag durchsetzbar, etwa wenn der Vertragspartner nicht oder nicht vollständig wie vereinbart leistet? Welche Ansprüche stehen mir dann zur Seite? Kann ich Schadenersatz verlangen oder beispielsweise den Kaufpreis mindern? Kann ich vom Vertrag evtl. zurücktreten oder ihn kündigen bzw. widerrufen?

Besonderheiten tun sich weiterhin oftmals dann auf, wenn an einem Vertragsschluss (mindestens) ein Unternehmer beteiligt ist. Denn diese nutzen häufig Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), in denen Einzelheiten zu vielen der oben benannten Einzelfragen ausdrücklich geregelt sind. Aber sind diese AGB überhaupt wirksam einbezogen worden und halten sie auch einer sog. Inhaltskontrolle stand, d.h. sind sie wirksam? Im reinen Unternehmerverkehr sind diese Fragen dann teilweise wieder anders zu beurteilen als im Rechtsverkehr zwischen Verbrauchern und Unternehmern.

Die Liste der Fragstellungen im Bereich des Vertragsrechtes und des Rechtes der AGB ist lang und soll hier nicht abschließend dargestellt werden. Die HEINSEN Rechtsanwälte verfügen über langjährige Expertise zu all diesen Fragen und Problem des Vertrags- und AGB-Rechts, gleich ob Arbeitsvertrag, Mietvertrag, Kaufvertrag, Werkvertrag, Lizenzvertrag, Dienstvertrag, Darlehensvertrag etc. Sowohl kleinere und mittelständische Unternehmen als auch Privatpersonen gehören hier zu unserer Mandantschaft. Wenn sie Unterstützung bei der Verhandlung, Gestaltung oder Prüfung von Verträgen oder AGB jedweder Art benötigen stehen wir für Sie mit unserem Fachwissen bereit. Engagiert und kompetent helfen wir auch, Ihre vertraglichen Ansprüche geltend zu machen und durchzusetzen oder – im Fall der eigenen Inanspruchnahme – auch abzuwehren, außergerichtlich wie gerichtlich. Gerade Letzteres lässt sich durch die rechtzeitige Schaffung einer klaren und rechtssicheren Vertragssituation bereits im Vorfeld eines Vertragsschlusses durch die entsprechende anwaltliche Beratung und Unterstützung häufig vermeiden.

Für den Bereich des Vertrags- und AGB-Recht zeichnen sich verantwortlich:

im Hamburger Büro die Rechtsanwälte
Lars Niedopytalski
Theiß Hennig
Christian-Albrecht Himstedt