Zahlreiche Versicherungen bieten Ratenschutz-Versicherungsverträge an und unterhalten mit einer Bank als Versicherungsnehmer einen Gruppenversicherungsvertrag für Verbraucher, welche mit der Bank einen Darlehensvertrag schließen und in der Regel durch Ankreuzen eines Textfeldes im Darlehensantrag und Unterzeichnung einer Beitrittserklärung als versicherte Person beitreten können. Dabei können sie den Umfang des Versicherungsschutzes nach verschiedenen versicherten Positionen (Tod, Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit) wählen. Regelmäßig sieht der Darlehensantrag vor, die für die Ratenschutz-Versicherung anfallende Einmalprämie dem Nettodarlehensbetrag hinzuzurechnen, so dass diese Versicherungsprämie ebenfalls über das Darlehen finanziert wird. Häufig ist der Beitritt zu einer Ratenschutz-Versicherung eine Voraussetzung für die Gewährung des Darlehens.
Tritt dann der Versicherungsfall, also Tod, Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit ein, verweigern die Versicherungen häufig ihre Leistungspflicht, indem sie sich auf eine Ausschlussklausel berufen, die sich regelmäßig in den Versicherungsbedingungen findet. Danach sind Versicherungsfälle vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, die ursächlich auf eine in der Klausel aufgelisteten Erkrankungen zurückzuführen sind. Dazu werden in der Regel sämtliche ernsthaften Erkrankungen des Herzens, des Kreislaufs und Gefäßsystems, die Erkrankung des Gehirns, des Stoffwechselkreislaufes, der Verdauungsorgane, der Lunge und der Atemwege, neurologische Erkrankungen, Krebserkrankungen, Infektionskrankheiten sowie Nierenversagen aufgeführt. Dabei gilt der Ausschluss regelmäßig nur dann, wenn die Erkrankung der versicherten Person bereits bei Erklärung des Beitritts zum Gruppenversicherungsvertrag bekannt war, weil sie wegen einer solchen Krankheit in den letzten 12 Monaten vor Erklärung des Beitritts ärztlich behandelt wurde.
Eine solche Klausel könnte nach neuerer Rechtsprechung allerdings unwirksam sein. Denn anders, als wenn ein Versicherungsnehmer eine isolierte Lebensversicherung abschließt und meist zu diesem Zweck vor dem Abschluss des Vertrages eine Beratung, etwa durch einen Versicherungsmakler, aufsucht, steht für die versicherte Person bei Abschluss einer Ratenschutz-Versicherung in der Regel der Darlehensvertrag im Vordergrund des Interesses. Das führt dazu, dass sich die versicherte Person eher mit den Bedingungen des Darlehensvertrages als mit denjenigen der Ratenschutz-Versicherung auseinandersetzen wird. Hinzu kommt, dass die versicherte Person bei Vertragsabschluss nur mit einem Mitarbeiter der darlehensgebenden Bank in einen persönlichen Kontakt tritt. Dies bedeutet nicht nur, dass der Versicherer vor Zustandekommen des Versicherungsvertrages keine Risikoprüfung vornimmt, sondern auch, dass die versicherte Person auch nicht in anderer Weise durch einen kompetenten Vertreter der Versicherung in Bezug auf die Reichweite und die Grenzen des Versicherungsschutzes beraten wird.
Nach einem Urteil des Landgerichts Dortmund stellt eine solche Klausel eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person dar und ist deshalb unwirksam. Eine solche Anschlussklausel weicht danach zu Ungunsten des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person von der gesetzlichen Regelung zu § 19 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ab. Gemäß § 19 VVG werden die Folgen bei einer Verletzung von vorvertraglichen Anzeigepflichten abschließend geregelt. Als Rechtsfolgen sieht das Gesetz nur Vertragsanpassung, Kündigung oder Rücktritt vor. Eine zulasten des Versicherungsnehmers abweichende Regelung würde die Entscheidung des Gesetzgebers zur Sanktionierung der Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten bei Anbahnung eines Versicherungsvertrages unterlaufen. Eine nachteilige Abweichung von § 19 VVG liegt bei Verwendung solcher Ausschlussklauseln bereits deshalb vor, da bei der Ausschlussklausel die Leistungsfreiheit auch ohne Verschulden des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person eintritt, während das Rücktrittsrecht bei fehlendem Verschulden der versicherten Person entfällt (LG Dortmund, Urteil vom 12.07.2017, AZ: 2 O 454/16).
Die HEINSEN Rechtsanwälte haben Rechtsstreite um die Wirksamkeit von Ausschlussklauseln in Ratenschutz-Versicherungsverträgen bereits erfolgreich durchgeführt. Wenden Sie sich hierzu bitte an Rechtsanwalt Theiß Hennig.