Das Restschuldbefreiungsverfahren kann nunmehr schon nach 3 Jahren beendet werden, wenn der Schuldner zu diesem Zeitpunkt mindestens 35% der Gläubigerforderungen erfüllt hat und die Kosten des Verfahrens trägt. Kann der Schuldner nur die Kosten des Verfahrens tragen, verkürzt sich die Zeit auf 5 Jahre.
Neu ist allerdings auch: nicht gezahlter Unterhalt und nicht gezahlte Steuern unterliegen nicht der Restschuldbefreiung, die Forderungen bleiben bestehen.
All das gilt erst für Verfahren, die nach dem 30.6.2014 eingeleitet werden.
Mit der oben genannten Neuerung und dem Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) sollten die angestrebten Reformen der Insolvenzordnung beendet sein. Allerdings: Der „Gravenbrucher Kreis“ – ein Zusammenschluss überregional tätiger Insolvenzverwalter – mahnt bereits neue Änderungen an. Die Erleichterung zur Eigensanierung redlicher Schuldner müsse gegen unredliche Bestrebungen geschützt werden, z.B. durch erweiterte Mindestanforderungen zur Redlichkeit des eigenverwaltenden Schuldners und einer Haftung des Bescheinigungserstellers (§ 270b Abs.1 S.3 InsO -abgedruckt in ZIP, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht, Heft 27 2014, S. 1262ff.).
Daher: Eine vorausschauende Beratung ist nach wie vor unersetzlich. Für alle Fragestellungen diesbezüglich steht Ihnen Rechtsanwalt Christian Schneider jederzeit gern zur Verfügung.