Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einem Beschluss aus Oktober 2014 (Az. XII ZB 185/13) u.a. mit der Frage beschäftigt, ob die geschiedene Ehefrau, welche zwei Kinder im Alter von 11 und 9 Jahren betreut und berufstätig ist, unterhaltsrechtlich schlechter dasteht, als die Mutter eines weiteren Kindes des geschiedenen Ehemannes, welche ein 2- jähriges Kind betreut und nicht berufstätig ist.
Das Unterhaltsrecht ist ein sumpfiges Gebiet, in welchem nur eine Sache klar ist: es kommt immer auf den Einzelfall an. Genau dieses bestätigt der BGH wieder einmal in dem hier zitierten Beschluss.
Vorab bedarf es der Erläuterung, dass der Gesetzgeber eine Prioritätenliste – quasi eine „Rangliste“ – vorgegeben hat, welche Personengruppen bei den Unterhaltszahlungen als erstes bedacht werden müssen. An Platz Eins kommen dabei in jedem Fall minderjährige Kinder, dann Mütter, die Kinder versorgen sowie Ehepartner, die lange miteinander verheiratet waren. Mütter, die Kinder betreuen und berufstätig sind, folgen erst danach.
Schematisch angewandt führt diese „Ranking“ in dem oben genannten Fall dazu, dass die geschiedene Ehefrau – die Ehe hielt 8 Jahre – hinter der Mutter von der 2-jährigen Tochter steht. Hier setzt der BGH mit der Einzelfallbetrachtung an und filtert heraus, dass die geschiedene Ehefrau vollschichtig arbeitet und die beiden Kinder einer besonderen Fürsorge bedürfen, da sie chronisch krank sind. Die Berufstätigkeit der geschiedenen Ehefrau ist durch den Besuch der Kinder einer offenen Ganztagsschule, die Betreuung der Kinder durch die Großmutter mütterlicherseits und einen erheblichen persönlichen Einsatz der geschiedenen Ehefrau möglich. Diese Einzelfallbetrachtung führt hier dazu, dass das hohe Engagement der geschiedenen Ehefrau, welches über dem liegt, was erwartet werden kann, nicht dazu führen soll, dass sie am Ende unterhaltsrechtlich schlechter dasteht. Nach dem Motto: der Fleißige soll nicht der Dumme sein.
Im Ergebnis behandelt der BGH vorliegend beide Mütter gleich.
Für Fragen zu diesem Thema sowie zu allen weiteren Fragen des Familienrechts steht Ihnen Fachanwältin für Familienrecht und Mediatorin Ulrike Hafer jederzeit gern zur Verfügung.