Ein Grauen für Pferdebesitzer ist das sog. „Vernageln“, wenn also ein Hufschmied aus Unachtsamkeit einen Hufnagel fehlerhaft in die sensible Huflederhaut des Pferdes gesetzt hat, was dann regelmäßig zu einer Entzündung der Huflederhaut, einer sog. „Hufrehe“ führt. Die daraus entstehenden gesundheitlichen Folgen für das Pferd können beträchtlich sein (Hufbeinrotation, Lahmheit usw.). Die Symptome einer Hufrehe zeigen sich bereits in den nächsten Tagen nach dem Beschlagen: das Pferd kann vor Schmerzen kaum auftreten und nimmt eine sog. „Sägebock-Stellung“ ein, also eine unnatürliche Verlagerung des Körpergewichts.
Nun ist schnelles Handeln geboten. Bevor aber ein Tierarzt oder ein anderer Hufschmied eingeschaltet wird, sollte der Pferdebesitzer wissen, dass die Leistung eines Hufschmieds in aller Regel als Werkvertrag anzusehen ist. Die Haftung des Hufschmieds richtet sich deshalb nach den werkvertraglichen Vorschriften der §§ 633 – 639 BGB. Der Hufschmied haftet über seine Berufshaftpflichtversicherung insbesondere auf Erstattung der ambulanten und stationären Behandlungskosten, aber auch auf einen durch den Wertverlust des Pferdes eingetretenen Vermögensschaden. Um zu verhindern, dass ein möglicher Schadensersatzprozess gegen den Hufschmied aus rein formalen Gründen verloren geht, sollte dem Hufschmied grundsätzlich Gelegenheit gegeben werden, seinen Fehler im Wege der Nacherfüllung selbst zu beheben. Dazu bedarf es einer angemessenen Fristsetzung. Die Länge der Frist richtet sich nach dem Einzelfall. Wenn der Hufschmied innerhalb der gesetzten Frist nicht tätig wird oder eine Nacherfüllung ausdrücklich ablehnt, kann ein anderer Hufschmied beauftragt werden und der Verursacher hat die Kosten zu tragen. Von dem Grundsatz einer Fristsetzung darf nur in Ausnahmefällen abgewichen werden, etwa wenn ein medizinischer Notfall vorliegt oder es für den Hufschmied eindeutig nichts mehr nachzubessern gibt. Von den Ausnahmen sollte nur vorsichtig Gebrauch gemacht werden, auch wenn der Tierschutz in Art. 20a GG inzwischen Verfassungsrang besitzt.
Die HEINSEN Rechtsanwälte haben Schadensersatzansprüche von Pferdebesitzern auch gegen Hufschmiede und den Versicherungen bereits erfolgreich durchgesetzt. Wenden Sie sich dazu bitte an Rechtsanwalt Theiß Hennig.