Immer wieder stellen Mandanten uns die Frage, wann eine verbotene Handynutzung im Straßenverkehr vorliegt. Hierzu daher folgende Anmerkungen:
1. Nutzung im Kfz
Nach § 23 Abs.1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist die Nutzung (1) eines Mobil-oder Autotelefons (2) verboten, wenn man hierzu das Gerät oder den Hörer aufnimmt oder hält (3) und der Motor des Fahrzeuges dabei läuft (4).
(1) Der Nutzungsbegriff wird durch die Rechtsprechung weit ausgedehnt. Nutzung ist demnach alles, was ein Mobiltelefon kann (OLG Köln, NJW 2008, 3368, 3369), also jede Funktion eines solchen Gerätes, sei es die Diktierfunktion (OLG Jena, NJW 2006, 3734), die Nutzung als Navigationssystem (OLG Köln, NJW 2008, 3368, 3369), Radio oder die Internetnutzung (OLG Hamm, Beschluss vom 15.01.2015, Az.: 1 RBs 232/14). Hierzu gehören auch alle Vor- und Nachbereitungshandlungen. Schon das Nachschauen, wer anruft oder angerufen hat (OLG Köln, DAR 2009, 408), oder das Wegdrücken eines Anrufs (OLG Hamm, Az. : 3 Ss OWi 681/06) ist Nutzung. Selbst das Nachschauen der Uhrzeit gilt als Verstoß, gleichfalls untersagt ist das Fotografieren mit dem Handy. Also: machen Sie besser keine Beweisfotos von Verkehrssituationen bei laufendem Motor, wenn sie der Fahrzeugführer sind.
(2) Auf der anderen Seite verstoßen Sie nicht gegen § 23 Abs. 1a StVO, wenn Sie all das Verbotene mit einem iPad oder anderen Konkurrenzprodukten tun. Diese sind keine Mobil- oder Autotelefone, da man mit ihnen nicht telefonieren kann. Allerdings verstoßen Sie damit eventuell gegen § 23 Abs. 1 StVO, wenn Sie durch die Nutzung des Gerätes beim Führen des Fahrzeuges abgelenkt sind.
(3) Das Gerät darf zur Nutzung nicht aufgenommen oder gehalten werden. Daher dürfen Sie auch eine Freisprecheinrichtung nutzen, die ohne Halterung auskommt. Allerdings nützt die beste Freisprecheinrichtung nichts, wenn man dabei das Mobiltelefon in der Hand hält. Andererseits dürfen Sie das Telefon durchaus von einem Ort im Auto an einen anderen legen. Sie dürfen es dabei bloß nicht benutzen.
(4) Letztes Kriterium ist das Laufen des Motors. Es kommt also nicht darauf an, dass man fahrend am Straßenverkehr teilnimmt, sondern allein, dass der Motor des Fahrzeuges in Betrieb ist. Das Nutzen des Mobiltelefons ist daher auch dann verboten, wenn sie mit laufendem Motor am Straßenrand stehen. Amüsant ist allerdings, dass sie laut Rechtsprechung des OLG Bamberg (Urteil vom 27.09.2006, Az. 3 Ss OWi 1050/2006) das Telefon aber benutzen dürfen, wenn sie mit (automatisch) abgestelltem Motor bei Rot vor einer Ampel stehen. Sie müssen dann aber mit allen Nachbereitungshandlungen fertig sein, wenn der Motor wieder anspringt.
2. Nutzung auf dem Fahrrad
Verboten ist die Nutzung des Mobiltelefons ohne geeignete Freisprecheinrichtung beim Führen eines Fahrrades. Da ein Fahrrad ja zumeist keinen Motor hat, kommt es hier auf das Führen des Fahrrades an. Geführt ist ein Fahrrad schon dann, wenn der Fahrer seine Füße nicht mehr am Boden hat und das Fahrrad dabei rollt (VGH München, Beschluss vom 17.11.2014). Wer also z.B. – wie häufig zu beobachten ist – ohne den Boden zu berühren an einer Ampel oder einem Lichtmast lehnt und das Mobiltelefon nutzt, könnte damit schon den Tatbestand des Führens erfüllen, wenn er dabei ins Rollen kommt.
Für weitergehende Fragen zu diesem Thema sowie zu allen weiteren Aspekten des Verkehrsrechts steht Ihnen Rechtsanwalt Christian-Albrecht-Himstedt jederzeit gern zur Verfügung.