HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT
Unter dem Handelsrecht versteht man das Sonderrecht der Kaufleute. Für Kaufleute gilt das Handelsgesetzbuch (HGB) vorrangig vor dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Das Gesellschaftsrecht wiederum regelt die Beziehung zwischen Personen, die sich zu einer Gesellschaft zusammengeschlossen haben, um einen bestimmten, gemeinsamen Zweck zu verfolgen.
Seit dem Reformgesetz vom 22.06.1998 gilt jeder Betreiber eines Handelsgewerbes als Kaufmann. Das HGB unterscheidet zwischen Ist-Kaufmann, Kann-Kaufmann, Form-Kaufmann, Schein-Kaufmann und Kaufmann kraft Eintragung. Das HGB regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen Kaufleuten untereinander und zwischen Kaufmann und Nicht-Kaufmann. Dazu kommen Nebengesetze, wie z.B. das Wechsel- oder Scheckgesetz, Warenzeichengesetz, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sowie auch das Handelsgewohnheitsrecht. Zusätzlich gelten im Handelsrecht viele internationale Vereinbarungen.
Das deutsche Gesellschaftsrecht wird ergänzt durch das gemeinsame Gesellschaftsrecht der EU-Mitgliedsstaaten. Die Regelungen betreffen die Gründung, die Beendigung, die innere Struktur und die Gesellschaftsformen der Personenvereinigung. Die Haftung und das rechtliche Verhältnis der Gesellschafter untereinander und zu Dritten sind ebenfalls Teil des Gesellschaftsrechts.
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Ihre Ansprechpartner in Fragen des Handels- und Gesellschaftsrechts sind im Hamburger Büro Rechtsanwalt Theiß Hennig und Rechtsanwalt Christian-Albrecht Himstedt.