Wenn ein Immobilienmakler mit dem Führen von Verkaufsverhandlungen beauftragt ist, so steht dem Käufer bei falschen Angaben ein Schadensersatzanspruch grundsätzlich gegen den Verkäufer und den Makler zu. Wie sieht die Situation aber aus, wenn der Makler nur bei der Kundenwerbung falsche Angaben gemacht hat?
Im Ausgangsfall hatte er eine Vollunterkellerung anstatt einer Teilunterkellerung in seinem Exposé angegeben.
Das OLG München (Urteil vom 19.11.2014, Az. 20 U 2215/14) hatte sich daher mit der Frage zu befassen, ob und in welchem Umfang der Makler für falsche Angaben in einem Exposé haftet und ist dabei zu folgendem Schluss gekommen:
Der Makler haftet grundsätzlich für falsche Angaben in seinem Exposé. Allerdings haftet der Makler nur für den sogenannten Vertrauensschaden. Der Schadensersatz beläuft sich daher nicht auf die Kosten der Herstellung des Gebäudes gemäß Exposé, also im Ausgangsfall nicht auf die fiktiven Kosten einer nachträglichen Vollunterkellerung, sondern nur auf den Vertrauensschaden. Dieser wird ermittelt durch einen sogenannten Gesamtvermögensvergleich zwischen der Vermögenslage, die der Käufer nach Erwerb der Immobilie hatte, und der, die er hätte, wenn er die Immobilie nicht erworben hätte.
Dieser Schadensersatzanspruch ist zwar in der Regel geringer als der Erfüllungsschaden, angesichts der allgemeinen Erwerbskosten eines Hauses ist dieser aber immer noch recht hoch: der Schaden umfasst immerhin gegebenenfalls gezahlte Maklergebühren, Kosten des Notars, die Grunderwerbssteuer, Grundbuchkosten und einen etwaigen Zinsschaden, wenn das für den Kaufpreis eingesetzte Vermögen zu anderen Zwecken hätte angelegt werden können.
Für Fragen zu diesem Thema steht Ihnen Rechtsanwalt Christian-Albrecht Himstedt jederzeit gern zur Verfügung.