Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 10.07.2014 (Az. I ZR 164/12) entschieden, dass das Verwenden eines Domainnamens – im streitgegenständlichen Fall wetteronlin.de – der aus der fehlerhaften Schreibweise einer bereits registrierten Internetadresse, nämlich wetteronline.de, gebildet wird als Abfangen von Kunden einen Verstoß gegen das Verbot der unlauteren Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellt. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn der Internetnutzer auf diese Weise auf eine Internetseite „gelockt“ wird, auf der er nicht die eigentlich zu erwartende Dienstleistung – hier: Wetterinformationen – findet, sondern lediglich Werbung, im vom BGH entschiedenen Fall für Krankenversicherungen.
Ein derartiges Verhalten beeinträchtige im Übrigen nicht nur das Interesse des Wettbewerbers, seine Leistungen am Markt durch eigene Anstrengungen in angemessener Weise zur Geltung zu bringen – durch den Betrieb der „Tippfehler-Domain“ gehen dem „wahren“ Domaininhaber eben Aufrufe seiner Internetseite verloren –, sondern auch Verbraucherinteressen. Kein Internetnutzer, der die Website wetteronline.de aufrufen wolle, erwarte dort einen Vergleich von Versicherungsanbietern. Die Wahl eines derartigen Domainnamens führe zu einer den Internetnutzer belästigenden Fehlleitung.
Der BGH schränkt die vorbenannten Grundsätze in seiner Urteilsbegründung jedoch dahingehend ein, dass eine unlautere Behinderung des Wettbewerbes regelmäßig dann zu verneinen sei, wenn der Internetnutzer auf der Website, die er bei versehentlicher Eingabe der „Tippfehler-Domain“ erreicht, sogleich und unübersehbar auf den Umstand aufmerksam gemacht wird, dass er sich nicht auf der Internetseite befindet, die er tatsächlich aufrufen wollte.
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