Vor etwa einem Jahr, nämlich am 04.06.2016 ist das Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen in Kraft getreten. Eine Neuregelung war notwendig geworden, da der Bundesgerichtshof (BGH) festgestellt hatte, dass eine Gesetzeslücke bestand: Nach den bisher geltenden Regelungen im Strafrecht haben sich niedergelassene Vertragsärzte nicht strafbar gemacht, wenn sie Zuwendungen von Pharma-Unternehmen für die Verordnung bestimmter Medikamente angenommen haben. In dem neuen Gesetz geht es um die Bestrafung von Angehörigen eines Heilberufes sowie bestimmter Dritter, die ein durch die Rechtsordnung nicht gebilligtes Verhalten im Gesundheitswesen vornehmen. Das neue Gesetz will erreichen, dass das Gesundheitswesen nicht durch unlautere finanzielle Anreize beeinflusst wird.
Die gesetzlichen Vorschriften zum Antikorruptionsgesetz finden sich in den §§ 299a, 299b sowie 300 StGB:
Wer als Angehöriger eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er
einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Wer einem Angehörigen eines Heilberufs im Sinne des § 299a im Zusammenhang mit dessen Berufsausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er
ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
und im Gesundheitsweisen
In besonders schweren Fällen wird eine Tat nach den §§ 299, 299a und 299b mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
Der § 299a StGB kann nur von den in der Vorschrift genannten Personen begangen werden. Erfasst werden alle Heilberufsgruppen, die eine staatlich anerkannte Ausbildung absolviert haben. Dazu gehören unter anderem Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Psychotherapeuten und Gesundheitsfachberufe wie Krankenpfleger, Ergotherapeuten, Logopäden und Physiotherapeuten. Nicht darunter fallen Heilpraktiker, deren Ausbildung nicht staatlich geregelt ist.
Nach § 299b StGB wird hingegen bestraft, wer einem Angehörigen eines Heilberufes oder einem Dritten Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt, also die sogenannte aktive Bestechung. Das heißt, dass nur der Bestochene Angehöriger eines Heilberufes sein muss. Derjenige, der aktiv besticht, muss nicht einem Heilberuf angehören.
Der in den Tatbeständen von §§ 299a und 299b StGB genannte Vorteil ist jede Zuwendung, auf die der Täter keinen Anspruch hat und die die wirtschaftliche, rechtliche oder persönliche Lage objektiv verbessert. Der Begriff wird nach dem Willen des Gesetzgebers weit ausgelegt. Darunter fällt die Geldzuwendung genauso wie die Übernahme von Reise-, Übernachtungs- und Bewirtungskosten sowie die Bezahlung von Kosten für Kongresse oder Seminare. Das gleiche gilt hinsichtlich der Überlassung von technischen Geräten und die Bezahlung von Weihnachtsfeiern. Auch können Sponsoring-Verträge oder die Rabattgewährung sowie der Gewinn aus einer Unternehmensbeteiligung darunter fallen. Zudem ist es möglich, dass immaterielle Vorteile unter das Tatbestandsmerkmal fallen, sofern sie objektiv messbar sind, wie etwa Ehrungen oder Ehrenämter. Eine Bagatellgrenze gibt es nicht. Angemessene bzw. sozial adäquate Zuwendungen, die eine bestimmte heilberufliche Entscheidung nicht beeinflussen, erfüllen die Tatbestände nicht. Beispielsweise bleibt das Halten von Vorträgen, sofern hierfür ein allgemein übliches Honorar gezahlt wird, weiterhin straflos. Im Mittelpunkt der Korruptionsdelikte steht das Erfordernis einer Unrechtsvereinbarung. Darunter versteht man, dass der geforderte Vorteil als Gegenleistung für eine künftige unlautere Bevorzugung gefordert, angeboten, versprochen oder angenommen wird. Letztlich muss sich diese Unrechtsvereinbarung auf eine Handlung des Heilberufsangehörigen beziehen, die im Zusammenhang mit der Ausübung des Berufes steht.
Das neue Antikorruptionsgesetz ist insbesondere auch bei den immer mehr zunehmenden Kooperationen zwischen Leistungserbringern aus verschiedenen Versorgungsbereichen zu beachten, etwa wenn ein niedergelassener Vertragsarzt in einem Krankenhaus aufgrund einer Kooperationsvereinbarung tätig wird. Die Kooperation als solche ist nicht strafbar, denn die berufliche Zusammenarbeit ist grundsätzlich gesundheitspolitisch gewollt und auch im Interesse des Patienten. Kooperationen von medizinischen Leistungserbringern sind jedoch dann bedenklich, wenn ein Beteiligter am wirtschaftlichen Ergebnis in einem Umfang beteiligt ist, der dem Wert der von ihm erbrachten Leistung im Verhältnis zum Wert der Gesamtleistung nicht entspricht. Es ist daher zu empfehlen, im Rahmen schriftlicher Kooperationsvereinbarungen das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung genau festzulegen.
Die neuen Tatbestände sind Offizialdelikte, so dass es zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens keines Strafantrages bedarf. Die Ermittlungsbehörden müssen daher bei Vorliegen eines Anfangsverdachts tätig werden. Die Anforderungen an diesen Anfangsverdacht sind sehr gering und können sich z.B. auch aufgrund einer Betriebsprüfung durch die Steuerbehörden ergeben.
Angehörigen eines Heilberufes ist es daher sehr zu empfehlen, sich frühzeitig anwaltlich beraten zu lassen. Spätestens nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sollte unbedingt ein Strafverteidiger beauftragt werden, der mit dem Medizinrecht und dem Berufsrecht vertraut ist. Für eine sachkundige Beratung und Vertretung im Strafrecht und Medizinrecht steht Ihnen Rechtsanwalt Theiß Hennig jederzeit gern zur Verfügung.