Kündigt der Arbeitgeber, so endet das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist, solange ein Gericht nicht anderes entscheidet. Ist die Kündigungsfrist abgelaufen und entscheidet das Arbeitsgericht erstinstanzlich erst ein halbes Jahr später, dass die Kündigung unwirksam war, so muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für eben dieses halbe Jahr bezahlen, ohne eine Arbeitsleistung erhalten zu haben. Die Klagerhebung gegen die Kündigung wirkt wie das Angebot der Arbeitskraft, das der Arbeitgeber nach Ablauf der Kündigungsfrist ablehnt, wenn er den Arbeitnehmer nicht beschäftigt oder Zwischenlösungen konstruiert (Prozessarbeitsverhältnis etc.).
In Vergleichsverhandlungen vor dem Arbeitsgericht wird dieses im Beispielsfall halbjährige Risiko zum Annahmeverzugsrisiko des Arbeitgebers und hat damit Auswirkungen auf Abfindungsbeiträge. Der Arbeitgeber ist regelmäßig bereit, höhere Summen zu zahlen.
Allerdings: Der Arbeitnehmer muss sich während dieser Zeit denjenigen Verdienst anrechnen lassen, den er erzielt hat oder böswillig nicht verdient (§ 615 Satz 2 BGB mit § 11 KSchG).
Hamburger Arbeitsrichter haben kürzlich – mündlich – bezweifelt, dass ein derartiges Annahmeverzugsrisiko für Arbeitgeber bei der heutigen Arbeitsmarktlage überhaupt noch besteht. Konkret: Dem gekündigten Arbeitnehmer dürfte es schwer fallen, darzulegen, weshalb er nach Ablauf der Kündigungsfrist keine neue Arbeit aufgenommen hat bzw. aufnehmen konnte. Die Empfehlung ging weiter: Arbeitgeber sollten dem gekündigten Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist konkrete Jobangebote beispielsweise aus dem Internet als „Anregung“ übersenden, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Gerichtsverfahrens anderweitige Tätigkeiten bei anderen Arbeitgebern auszuüben. Dann liegt es am Arbeitnehmer, nachzuweisen, dass ihm dieses nicht möglich war, was zumindest in den meisten Berufen derzeit schwer werden dürfte.
Bei Fragen zum Arbeitsrecht stehen Ihnen in unserem Schweriner Büro Herr Rechtsanwalt Christian Schneider sowie in unserem Hamburger Büro die Rechtsanwälte Lars Niedopytalski und Christian-Albrecht Himstedt jederzeit gern zur Verfügung.