Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich jüngst mit der Frage beschäftigt, was eigentlich passiert, wenn der liebe Schwiegervater die junge Familie mit monatlichen Zahlungen dabei unterstützt hat, das Darlehen für das Eigenheim abzuzahlen und dieser dann nach dem Scheitern der Ehe vom ehemals geschätzten Schwiegerkind die Rückzahlung fordert (BGH, Beschluss vom 26.11.2014, Az. XII ZB 666/13).
Eine gängige Konstellation, die sicherlich unter die Kategorie „Blut ist dicker als Wasser“ fällt. Damit ein entsprechender Anspruch aber tatsächlich überhaupt denkbar ist, müssen verschiedene Umstände vorliegen.
Zunächst einmal darf es sich nicht um „kleines Geld“ handeln, das für den täglichen Konsum oder zum Bestreiten der täglichen Kosten genutzt wurde, sprich der Zuschuss, wenn es bei der jungen Familie finanziell einmal ein wenig „kneift“. Dieses Geld ist weg und kann nicht mehr zurückgefordert werden. Es muss sich vielmehr um Geldbeträge gehandelt haben, die eine dauerhafte Vermögensbildung zum Zweck hatten. Das kann durch regelmäßige monatliche Zahlungen – so wie in dem vom BGH entschiedenen Fall – geschehen sein, aber auch mit einer bloß einmaligen oder auch mehreren Zahlungen der Fall sein. Hierbei handelt es sich dann um Schenkungen, mit welchen der Schwiegervater einen Zweck verfolgt hat: er wollte nämlich, dass es seinem Kind und dessen Familie, womöglich auch den Enkelkindern, gut geht.
Kommt es dann zum Scheitern der Ehe, ist dieser Zweck verfehlt, denn der einst großzügige Schwiegervater möchte nur in den seltensten Fällen zur Vermögensbildung des Schwiegerkindes beigetragen haben. Vielmehr fragt der Schwiegervater sich, ob er sein Geld vom Schwiegerkind nicht zurückbekommen kann. Es spitzt sich also auf die Frage zu: Gilt hier „Geschenkt ist geschenkt“ oder „Das hast du nur bekommen, weil ich mein Kind glücklich sehen wollte“?
Die Antwort ist in dem vom BGH entschiedenen Fall kurz:
Ja, der Schwiegervater kann das Geld zurückfordern! Allerdings nur den Tilgungsanteil der Darlehensraten, da der Zinsanteil das Vermögen nicht gemehrt hat, vielmehr wie eine Mietzahlung betrachtet wird. Außerdem ist eine Rückforderung nur dann möglich, wenn eine gewisse Unzumutbarkeit für den Schwiegervater gegeben ist, d.h. der vermögende Schwiegervater wird beispielsweise nach 20-jähriger Ehe des Kindes nicht einen Betrag von z.B. EUR 20.000,00 zurückverlangen können. Sollte aber die Ehe nach 8 Jahren scheitern und der Schwiegervater hat für die Kinder etwa auf eigenen Lebensstandard verzichtet, ist eine Rückforderung des Tilgungsanteils möglich.
Für Fragen zu diesem Thema sowie zu allen weiteren Fragen des Familienrechts steht Ihnen Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Ulrike Hafer jederzeit gern zur Verfügung.