Ende letzten Jahres – genauer: am 20.09.2013 – hat das Gesetz gegen unlautere Geschäftspraktiken den Bundesrat passiert. Zweck war und ist die Bekämpfung von Missständen im Bereich der Telefonwerbung, der Abmahnung von Wettbewerbs- und Urheberrechtsverstößen und des Inkassowesens. Welche Neuerungen ergeben sich daraus im täglichen Geschäft für Unternehmer und Verbraucher?
Telefonische Gewinnspiele / Telefonwerbung
Unseriöse Gewinnspielanbieter stehen schon seit langem auf der „Schwarzen Liste“ der Verbraucherschutzverbände.
Mit Inkrafttreten des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken ist der telefonische Abschluss von Gewinnspieldienstverträgen nunmehr (endlich) verboten. Nach der Neuregelung des § 675 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bedarf jede Anmeldung oder Registrierung zur Teilnahme an Gewinnspielen der Textform.
Zudem werden unerlaubte, werbende Telefonanrufe ohne ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers nunmehr noch härter bestraft. Firmen drohen Bußgelder von bis zu EUR 300.000. Die bisherige Obergrenze von EUR 50.0000 wurde damit deutlich erhöht. Neu ist ferner, dass der Bußgeldtatbestand bereits dann
Anwendung findet, wenn Unternehmen unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine Kunden telefonisch ohne deren Einverständnis bewerben.
Besondere Anforderungen an Werbe-E-Mails
Elektronische Werbenachrichten bedurften zwar bereits in der Vergangenheit der vorherigen Einwilligung des Verbrauchers. Diese Einschränkung der sog. „unzumutbaren Belästigung“ wurde durch den Gesetzgeber mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken jetzt aber um ein weiteres Verbot erweitert: der entsprechende Tatbestand ist nun auch dann verwirklicht, wenn eine Werbe-E-Mail oder eine Webseite, auf die im Rahmen der E-Mail hingewiesen wird, nicht die in § 6 I TMG genannten Voraussetzungen ausweist. Hiernach muss der Werbecharakter der E-Mail klar als solcher erkennbar sein und die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag die Werbung erfolgt, muss klar identifiziert werden können. Hinzu kommen im Falle von Verkaufsförderungsmaßnahmen, Preisausschreiben oder Gewinnspielen besondere Anforderungen an Transparenz des Angebots und dessen Bedingungen.
Schutz vor rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen
Abmahnungen – sei es aufgrund von behaupteten Urheberrechtsverletzungen, sei es wegen etwaiger Wettbewerbsverstöße – sind leider immer mehr zu einem eigenen Geschäftsmodell „verkommen“, teilweise bedauerlicherweise auch von Rechtsanwälten. Dieser Entwicklung wollte der Gesetzgeber nunmehr einen Riegel vorschieben. Sowohl im Wettbewerbs- als auch im Urheberrecht hat der Gesetzgeber einen Anspruch auf Erstattung der eigenen Rechtsverteidigungskosten im Falle erkennbar unberechtigter Abmahnungen jetzt explizit verankert.
Um Massenabmahnungen gegenüber Verbrauchern die finanzielle Attraktivität zu nehmen, wurde zudem bei urheberrechtlichen Ansprüchen auf Unterlassung und Beseitigung der Gegenstandswert auf EUR 1.000,00 begrenzt. Diese Neuregelung betrifft insbesondere anwaltliche Abmahnungen wegen des illegalen Herunterladens von Musik, Filmen etc. in Online-Tauschbörsen. Für solche Abmahnungen kann der Geschädigte insofern zukünftig einen Gebührenhöchstbetrag von rund EUR 150,00 erstattet verlangen. Nicht selten verlangten Anwaltskanzleien in diesen Fällen bislang die Erstattung von Anwaltsgebühren von mehreren hundert Euro. Diese Begrenzung des Gegenstandswertes gilt allerdings nur gegenüber Verbrauchern, nicht auch gegenüber Unternehmern.
Im Wettbewerbsrecht kommt eine sog. Streitwertbegünstigung auch für Unternehmen in Betracht. Eine Partei – in der Regel der Abgemahnte – hat hier auf eigenen Antrag die Gerichts- und Anwaltsgebühren nur aus einem geringeren Streitwert zu zahlen. Sie muss „nur“ glaubhaft machen, dass ihre wirtschaftliche Lage bei der Belastung mit den Gebühren nach dem vollen Streitwert gefährdet würde. Die Nachteile dieser Regelung für das Unternehmen liegen auf der Hand: will er diese Streitwertbegünstigung beanspruchen, muss er in seinem Antrag glaubhaft machen, dass seine wirtschaftliche Existenz erheblich gefährdet ist, d.h. er muss – auch für die Gegenseite sichtbar – die „Hosen runterlassen“ hinsichtlich seine kompletten wirtschaftlichen Daten. Bei Erfüllung der Voraussetzungen kann dann die Höhe des Streitwerts auf EUR 1.000,00 herabgesenkt werden, allerdings nur in Fällen, in denen die Bedeutung des Rechtsstreits vom Gericht als gering bemessen wird. Gemeint sind damit in erster Linie die sog. Bagatellfälle, etwa bei Verstößen gegen die Impressumspflichten auf der Internetseite eines Unternehmens.
Strengere Reglementierung des Inkassowesens
Ab dem 01.11.2014 gelten für Inkassounternehmen neue Darlegungs- und Informationspflichten, nach denen sie ihre Forderungen gegenüber Schuldnern noch transparenter als bislang – wenn dies denn bisher überhaupt nur annähernd transparent geschehen ist –darzulegen haben. Jeder Schuldner soll zukünftig sofort sehen können, 1. für wen das Inkassounternehmen arbeitet, 2. worauf die geltend gemachte Forderung konkret beruht und 3. wie sich die Inkassokosten im Einzelnen berechnen. Auf Anfrage des in Anspruch genommenen sind darüber hinaus ergänzende Angaben zu machen, etwa die Anschrift des Auftraggebers, Name oder Firma des (ursprünglichen Gläubigers) und bei Verträgen die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses.
Ab diesem Zeitpunkt dürfen ferner Inkassokosten vom Schuldner, der sich im Verzug befindet, nur noch maximal bis zur Höhe der vergleichbaren Anwaltsgebühren erstattet verlangt werden. Darüber hinaus hat das Bundesjustizministerium die Möglichkeit, im Rahmen einer Rechtsverordnung Maximalgebühren für Forderungen gegenüber Privatpersonen festzulegen, insbesondere für das erste Mahnschreiben nach Eintritt des Verzuges und für den Einzug von mehr als hundert sog. gleichartiger, innerhalb eines Monats dem Inkassodienstleister übergebener Forderungen desselben Gläubigers.
Bereits jetzt gesetzlich verbindlich sind diverse staatliche Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen, die dazu dienen sollen, unseriöse Inkassounternehmen vom Markt zu nehmen. So wurden die Widerrufsmöglichkeiten für die Registrierung eines Inkassounternehmens erweitert. Betriebe ohne Registrierung können geschlossen werden. Weitere Aufsichtsmaßnahmen unterhalb des Widerrufs der Registrierung, z.B. die Möglichkeit, den Betrieb vorübergehend, ganz oder teilweise zu untersagen, verschärfen ebenso den aufsichtsrechtlichen Spielraum der Behörden wie neue Bußgeldtatbestände und die Anhebung des Bußgeldhöchstsatzes von EUR 5.000,00 auf EUR 50.000,00.
Für Fragen zu diesem Thema, insbesondere zu Fragen des Wettbewerbs- und Urheberrechtes, steht Ihnen Rechtsanwalt
Lars Niedopytalski jederzeit gern zur Verfügung.