Die Bezeichnung “Dachhai“ wird von den Handwerkskammern und der Polizei für Personen verwendet, die vornehmlich ältere Hausbesitzer mit scheinbar billigen Dacharbeiten ködern. Die Arbeiten beginnen in der Regel sofort, ohne dass ordnungsgemäße schriftliche Angebote und Verträge geschlossen werden. Die Hausbesitzer werden unter Drohungen und auch mit Gewalt dazu genötigt, hohe Bargeldbeträge an die Personen zu übergeben. Sofern überhaupt Dachdeckerleistungen von diesen Personen erbracht werden, sind diese zumeist mangelhaft und unbrauchbar. Die Staatsanwaltschaften ermitteln in solchen Fällen wegen gewerbsmäßigem Betrug und Wucher. Angeboten werden dabei nicht nur Dacharbeiten, sondern auch andere Gewerke am Gebäude oder Grundstück.
Nachdem die Betroffenen gemerkt haben, dass sie mit der Beauftragung einen Fehler gemacht haben, sollte schnell gehandelt und das “Vertragsverhältnis“ beendet werden. Dabei hat sich in zahlreichen Fällen bewährt, den Vertrag sofort zu widerrufen, da es sich in aller Regel um einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag i.S.d. § 312 b Abs. 1 BGB handelt. Dabei wird ein Vertrag bei gleichzeitiger körperlichen Anwesenheit des Verbrauchers und eines Unternehmers an einem Ort geschlossen, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist. Es kommt nicht darauf an, ob der “Hausbesuch“ auf Initiative des Unternehmers stattfand oder auf einer vorherigen Bestellung des Verbrauchers beruht.
Das Widerrufsrecht ist dann ausgeschlossen, wenn die Parteien keinen Dienstleistungsvertrag i.S. der Verbraucherrechte-Richtlinie (Richtlinie 2011/83/EU) geschlossen haben. Dienstleistungsverträge i.S. der Richtlinie sind Dienstverträge gemäß § 611 BGB und Werkverträge gemäß § 631 BGB, wenn deren Gegenstand ein durch eine Dienstleistung herbeizuführender Erfolg wie die Herstellung oder Veränderung einer Sache ist. Der unionsrechtliche Begriff der Dienstleistung ist also sehr weit zu verstehen.
Das Widerrufsrecht ist so lange möglich, bis die Gegenleistung vollständig erbracht wurde.
Der Verbraucher muss über das Widerrufsrecht vom Unternehmer belehrt werden. Unterbleibt die Belehrung – was in diesen Fällen natürlich die Regel ist – erlöscht das Widerrufsrecht erst ein Jahr und 14 Tage nach Vertragsschluss.
Nach neuer Rechtsprechung hat der “Dachhai“ mangels Belehrung über das Widerrufsrecht auch keinen Anspruch auf Wertersatz oder ein Zurückbehaltungsrecht wegen erbrachter Teilleistungen (OLG Celle, Beschluss vom 28.03.2022, AZ: 6 U 6/22). Der “Dachhai“ muss nach wirksamen Widerruf den gesamten erhaltenen Betrag an den Betroffenen zurückzahlen. Daneben bestehen häufig noch Schadensersatzansprüche wegen der nicht fachgerechten Arbeiten.
Die HEINSEN Rechtsanwälte haben in derartigen Fällen die Ansprüche der Betroffenen erfolgreich vor Gericht durchgesetzt. Wenden Sie sich dazu bitte an Rechtsanwalt Theiß Hennig.